BWG § 33 Abs 8
ABGB § 879
Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten (§ 33 Abs 8 Z 1 BWG) können die Parteien ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, wenn der Verbraucher eine nach § 33 Abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält. Sind Befristung und Vorfälligkeitsgebühr vereinbart, so kann der Verbraucher die für ihn günstigere Variante wählen; eine unangemessen hohe Vorfälligkeitsgebühr schadet im Ergebnis nicht.