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Zum Zweck der §§ 69 ff BWG

JudikaturOGHZFR 2006/12ZFR 2006, 49 Heft 1 v. 9.10.2006

ABGB § 1311

BWG §§ 69 ff

Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden.

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