In Zusammenhang mit der Coronakrise ermächtigt § 1 C-HG den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu zahlreichen Abweichungen von studienrechtlichen Bestimmungen des UG und HG. Da diese Ermächtigung weder das Ob noch die Art der Abweichung bestimmt, scheinen damit die Grenzen des differenzierten Legalitätsprinzips hin zur verfassungswidrigen formalgesetzlichen Delegation überschritten worden zu sein. Darüber hinaus ermächtigt § 1 C-HG zu einer ministeriellen Verordnung außerhalb des bisherigen Art 81c Abs 1 B-VG nach hL zusinnbaren Ermächtigungsrahmens, was die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der Universitäten untergräbt. Schließlich erhebt sich die Frage, warum es dieser Delegation überhaupt bedurfte und der Gesetzgeber die Inhalte der – ohnehin wesentliche Regelungsbefugnisse nur an die Rektorate weiterdelegierenden – C-UHV nicht selbst regelte.