vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von § 1 C-HG und der C-UHV

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Anna Gamper**Herzlicher Dank für die redaktionelle Bearbeitung ergeht an Frau Univ.-Ass. Mag Angela Dengg, Herrn Univ.-Ass. Mag. Florian Klebelsberg sowie Frau stud. Mit. Sophie Raab.zfhr 2020, 193 Heft 6 v. 12.12.2020

In Zusammenhang mit der Coronakrise ermächtigt § 1 C-HG den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu zahlreichen Abweichungen von studienrechtlichen Bestimmungen des UG und HG. Da diese Ermächtigung weder das Ob noch die Art der Abweichung bestimmt, scheinen damit die Grenzen des differenzierten Legalitätsprinzips hin zur verfassungswidrigen formalgesetzlichen Delegation überschritten worden zu sein. Darüber hinaus ermächtigt § 1 C-HG zu einer ministeriellen Verordnung außerhalb des bisherigen Art 81c Abs 1 B-VG nach hL zusinnbaren Ermächtigungsrahmens, was die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der Universitäten untergräbt. Schließlich erhebt sich die Frage, warum es dieser Delegation überhaupt bedurfte und der Gesetzgeber die Inhalte der – ohnehin wesentliche Regelungsbefugnisse nur an die Rektorate weiterdelegierenden – C-UHV nicht selbst regelte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte