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Dissertation; Meinungsäußerung freie; Plagiat; Urheberrecht

RechtsprechungVolltextMuskatelzzfhr 2020/10zfhr 2020, 152 Heft 4 v. 25.8.2020

Art 10 EMRK, Art 13 StGG, § 19 UG, § 51 UG, § 78 UrhG, § 81 UrhG, § 84 UrhG, § 87 UrhG

Es ist nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde.

Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.

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