Art 10 EMRK, Art 13 StGG, § 19 UG, § 51 UG, § 78 UrhG, § 81 UrhG, § 84 UrhG, § 87 UrhG
Es ist nicht nur das Bild allein für sich zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in welchen das Bild gestellt wurde.
Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ im Sinne des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewusst einen weiteren Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können.