§ 2 FLAG, § 50 StudFG
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem zweiten Studienjahr, wenn „für“ ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird.
VwGH, 07.05.2018, Ra 2018/22/0040
§ 2 FLAG, § 50 StudFG
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem zweiten Studienjahr, wenn „für“ ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird.
VwGH, 07.05.2018, Ra 2018/22/0040