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Familienbeihilfe Anspruch; Prüfungszuordnung

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2020/6zfhr 2020, 69 Heft 2 v. 25.4.2020

§ 2 FLAG, § 50 StudFG

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem zweiten Studienjahr, wenn „für“ ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen wird.

VwGH, 07.05.2018, Ra 2018/22/0040

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