Abstract: Der Beitrag behandelt insbesondere einige ausgewählte Beispiele aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zur Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG und umfasst auch einige Anmerkungen zur Beurteilung der Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit von abgeschlossenen Studien im Rahmen der Zulassung zu weiterführenden Master- und Doktoratsstudien (§ 64 UG). Sowohl die Anerkennungsanträge als auch die Beurteilung der allgemeinen Universitätsreife im Zulassungsverfahren binden erhebliche zeitliche und personelle Ressourcen der Universitäten, sind jedoch unter strikter Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien zu erledigen. Auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die zuständigen Universitätsbehörden, gegebenfalls auch zur Gänze negativ (unter Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Ausweitung der Begründung der negativen Entscheidung), wird ausdrücklich hingewiesen.