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Der Besetzungsvorschlag nach § 98 Abs 7 UG, seine rechtlichen Wirkungen und die Möglichkeiten zu seiner Überprüfung

AufsätzeMichael Lang , Annette Lichtmannegger , Alexander Harrerzfhr 2018, 181 Heft 6 v. 1.12.2018

Abstract: Zur Bestellung von Universitätsprofessor/inn/en nach § 98 UG bedarf es eines Besetzungsvorschlags einer Berufungskommission. Die Rektorin oder der Rektor darf nur mit Personen Berufungsverhandlungen aufnehmen, die in einem solchen Vorschlag enthalten sind. Entscheidend ist daher, ob und von welchen Organen der Besetzungsvorschlag überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Die Zurückverweisung durch die Rektorin oder den Rektor nach § 98 Abs 8 UG, die Zurückverweisung durch das Rektorat gem § 22 Abs 2 Satz 2 UG, das Aufsichtsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers gem § 45 Abs 3 Satz 1 UG und die Aufhebungsmöglichkeit durch die Schiedskommission sowie die jeweiligen Rechtsfolgen stehen im Mittelpunkt dieses Beitrags. Die Autor/inn/en beleuchten auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten der genannten Organe.

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