§ 3 FHStG, § 3 UG, § 78 UG
Eine Regelung, dass „freie Wahlfächer“, die Studierende im Rahmen ihres Studiums in bestimmtem ECTS-Umfang zu absolvieren haben, nicht inhaltlich, sondern über die anbietende Institution bestimmt sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn es besteht ein Unterschied zwischen Berufsvorbildung durch Universitäten iSv § 3 Z 3 UG und Berufsausbildung durch Fachhochschulen iSv § 3 Abs 1 FHStG.