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Arbeitslosigkeit; Hochschulstudium; Notstandshilfe; Studium aufrechtes; Verfügbarkeit Arbeitsmarkt

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2018/3zfhr 2018, 27 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 12 AlVG, § 60 UG, § 66 UG, § 68 UG

Gemäß § 12 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird. Der Ausschlusstatbestand eines Hochschulstudiums stellt ausdrücklich nur auf die formale Zuordnung ab.

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