§ 12 AlVG, § 60 UG, § 66 UG, § 68 UG
Gemäß § 12 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird. Der Ausschlusstatbestand eines Hochschulstudiums stellt ausdrücklich nur auf die formale Zuordnung ab.