Art 133 B-VG, § 4 UG 2002, § 45 UG 2002, § 92 UG 2002, § 9 VwGVG
Die Universitäten sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet; als juristische Personen handeln sie durch ihre Organe. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes (§ 45 UniversitätsG 2002).