Abstract: Die UG-Novelle BGBl I 2015/131 hat mit ihrer Neugestaltung des § 99 UG einige Resonanz auch in der zfhr ausgelöst. Der vorliegende, sich als Rejoinder zur vor kurzem von Christine Perle (aus Sicht des BMWFW) veröffentlichten Klarstellung verstehende Beitrag setzt sich kritisch mit einigen der dort als „Intentionen des Gesetzgebers“ dargelegten Argumente auseinander.