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Die Schiedskommissionen nach § 43 UG – ein Überblick

AufsätzeBettina Perthold-Stoitznerzfhr 2016, 81 Heft 3 v. 1.6.2016

Abstract: Mit dem Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten zu vollrechtsfähigen autonomen Einrichtungen. Im Hinblick auf die Autonomie der Universitäten sollten Entscheidungen über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nicht mehr letztlich durch Bundesministerin bzw Bundesminister, sondern an den Universitäten selbst getroffen werden. Zu diesem Zweck wurden die Schiedskommissionen an den Universitäten eingerichtet. Der Beitrag gibt einen Überblick über Einrichtung und Aufgaben dieser Schiedskommissionen sowie über die Verfahren, die von ihnen durchzuführen sind.

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