§ 64 NAG, § 8 NAG-DV
Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung Studierender aus Drittstaaten ist die aufrechte Zulassung an einer inländischen Universität bzw Hochschule.
VwGH, 12.10.2015, Ra 2015/22/0118
§ 64 NAG, § 8 NAG-DV
Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung Studierender aus Drittstaaten ist die aufrechte Zulassung an einer inländischen Universität bzw Hochschule.
VwGH, 12.10.2015, Ra 2015/22/0118