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Prüfungsanerkennung; Gleichwertigkeit; ECTS-System; geringfügige Abweichung

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2016/2zfhr 2016, 27 Heft 1 v. 1.2.2016

§ 78 UG

Eine Prüfungsanerkennung nach § 78 Abs 1 UG setzt Gleichwertigkeit von Inhalt, Umfang und Anforderungen voraus. Der Gesetzgeber akzeptiert dabei die ECTS-Anrechnungspunkte als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen. Die Toleranzgrenze für Abweichungen bei der Gleichwertigkeit liegt bei 20 %.

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