§ 78 UG
Eine Prüfungsanerkennung nach § 78 Abs 1 UG setzt Gleichwertigkeit von Inhalt, Umfang und Anforderungen voraus. Der Gesetzgeber akzeptiert dabei die ECTS-Anrechnungspunkte als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen. Die Toleranzgrenze für Abweichungen bei der Gleichwertigkeit liegt bei 20 %.