Abstract: Im Folgenden werden maßgebliche Hinweise zur Interpretation von § 10 Abs 2 FHStG geboten und auf dieser Basis der juristische Nachweis dafür erbracht, dass die genannte Bestimmung die Wahl der einzelnen Mitglieder des Kollegiums als Gruppenwahl ausgestaltet hat. Überdies werden Vorschläge für die – im Rahmen des geltenden Rechts – möglichen Gestaltungsperspektiven für die Zusammensetzung des Kollegiums sowie rechtspolitische Perspektiven unterbreitet.