UG 2002 § 103
Bei widersprechenden Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen eines Habilitationsverfahrens hat die Habilitationskommission bei der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der Beurteilungsgrundlagen zu ermitteln und ihre Entscheidungserwägungen im Einzelnen darzulegen.