AVG § 8, FHStG § 10, FHStG § 20, StPO § 126
Die Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zwecks Ungültigerklärung der Diplomarbeit und Aberkennung des Akademischen Grades Mag (FH) – gem §§ 10, 20 FHStG – vermittelt keine Parteistellung. Dritten Personen kommt in solchen Verfahren weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse – und damit auch keine Akteneinsicht zu.