Abstract: Im Zuge des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 wurde für die Leiter von wissenschaftlichen Organisationseinheiten an Universitäten eine ausdrückliche Abberufungsmöglichkeit aus bestimmten Gründen vorgesehen. Unklar ist dabei, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe, die rechtliche Qualität des Abberufungsaktes. Wesentlich vor dem Hintergrund der mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG) herbeigeführten Vollrechtsfähigkeit der Universitäten sind dazu verschiedene Positionen vertretbar, die, je nach Ansatz und Weite des interpretativen Verständnisses, zwischen einem Primat des Privatrechts und einem Primat des Hoheitsrechts schwanken können. Eine systematische Gesamtbetrachtung lässt dabei, unter Bedachtnahme auf neuere Entwicklungen, Tendenzen in Richtung Hoheitlichkeit und Bescheidförmigkeit erkennen.