FHStG § 6, UG § 64
Der Gesetzgeber ging erkennbar vom Gedanken aus, dass neben (facheinschlägigen) Diplom- oder Masterstudien und Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengängen für die Zulassung zum Doktoratsstudium noch weitere Studien in Betracht kommen, sofern diese mit den genannten Studien gleichwertig sind bzw nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.