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Fachhochschul-Studiengang; Zulassung Doktoratsstudium

RechtsprechungVolltextNovakzfhr 2014/4zfhr 2014, 48 Heft 2 v. 1.4.2014

FHStG § 6, UG § 64

Der Gesetzgeber ging erkennbar vom Gedanken aus, dass neben (facheinschlägigen) Diplom- oder Masterstudien und Fachhochschul-Diplom- oder Masterstudiengängen für die Zulassung zum Doktoratsstudium noch weitere Studien in Betracht kommen, sofern diese mit den genannten Studien gleichwertig sind bzw nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.

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