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Die Bestellung von Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten nach § 20 Abs 5 UG

AufsätzeKarl Stögerzfhr 2013, 91 Heft 4 v. 1.8.2013

Abstract: Die Regelung der Bestellung der Leiterinnen bzw Leiter von wissenschaftlichen bzw künstlerischen Organisationseinheiten der öffentlichen Universitäten in § 20 Abs 5 Satz 1 UG scheint zumindest auf den ersten Blick relativ klar verständlich zu sein. Auf den zweiten Blick ist dann freilich schon manches nicht mehr so klar und es stellen sich einige – in der Praxis potenziell konfliktträchtige – Auslegungsfragen, die der folgende Beitrag zu beantworten versucht11Auslöser für diesen Beitrag war eine Anfrage aus einem Rektorat, die mir erst bewusst machte, welch große Unklarheiten im Zusammenhang mit der Auslegung des § 20 Abs 5 Satz 1 UG in der Praxis bestehen. Dementsprechend hoffe ich, dass dieser Beitrag eine breitere Diskussion über die Bedeutung der Bestimmung anregt. Für Diskussionsbereitschaft und Durchsicht danke ich Frau ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner, Herrn Ass.-Prof. Dr. Gerhard Schnedl sowie Frau Christa Pail. Stand Juni 2013, eine Anfang Juli 2013 vom NR beschlossene Nov des UG (RV 2435 BlgNR 24. GP ; Vereinigung von Universitäten bzw Einrichtung Medizinischer Fakultäten) konnte noch berücksichtigt werden, vgl insb FN 8.. Dabei wird tw auch auf die „bunte“ einschlägige universitäre Praxis, die insb in den Organisationsplänen zum Ausdruck kommt, eingegangen.

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