Abstract: Die Regelung der Bestellung der Leiterinnen bzw Leiter von wissenschaftlichen bzw künstlerischen Organisationseinheiten der öffentlichen Universitäten in § 20 Abs 5 Satz 1 UG scheint zumindest auf den ersten Blick relativ klar verständlich zu sein. Auf den zweiten Blick ist dann freilich schon manches nicht mehr so klar und es stellen sich einige – in der Praxis potenziell konfliktträchtige – Auslegungsfragen, die der folgende Beitrag zu beantworten versucht1. Dabei wird tw auch auf die „bunte“ einschlägige universitäre Praxis, die insb in den Organisationsplänen zum Ausdruck kommt, eingegangen.