UG 2002 § 79 Abs 1
Prüfungsunfähigkeit eines Kandidaten liegt nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen; Panikattacken, Depressionen und Ängste erfüllen diese Voraussetzung nicht.