BDG 1979 § 163
Da einem Universitätsprofessor durch das BDG lediglich ein Zustimmungsrecht nicht aber ein Antragsrecht auf Emeritierung eingeräumt ist, liegt die Verfügung einer Emeritierung im Ermessen der Universitätsleitung.
VwGH, 23.04.2012, 2008/12/141