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Prüfungsunfähigkeit; Verlust der Kommunikationsfähigkeit

RechtsprechungLeitsätzeNovakzfhr 2013/7zfhr 2013, 58 Heft 2 v. 1.4.2013

UG 2002 § 79 Abs 1

Prüfungsunfähigkeit eines Kandidaten liegt nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen; Panikattacken, Depressionen und Ängste erfüllen diese Voraussetzung nicht.

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