Eine Personalvertreterin mit Behinderung wurde wegen langjährig überhöhter Krankenstände gekündigt. Die Kl machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend, weil keine Verständigung des Zentralausschusses nach § 37 Abs 3 Wr PVG erfolgt sei und die Zustimmung des Behindertenausschusses fehle; zudem seien ihre Krankenstände auf Mobbing und Unfälle zurückzuführen und keine ungünstige Prognose zu erwarten. ErstG und BerG wiesen die Klage ab, weil die Zustimmung des Zentralausschusses ordnungsgemäß erteilt worden sei und die Kl aufgrund prognostizierter Krankenstände von rund neun Wochen pro Jahr dienstunfähig iSd § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995 sei.

