Die kl Reinigungskraft eines gemeinnützigen Studentenheimbetreibers begehrte zusätzliche Entgelte nach dem KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KollV). Die Bekl ist kein Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich, hat sich jedoch laut Vereinsrichtlinien ua "die Betreuung von Studenten" zur Aufgabe gesetzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

