Der Kl erwarb im maßgeblichen Zeitraum Versicherungsmonate als Vollversicherter aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG, einerseits als Tischler und andererseits als Hausbesorger, danach war er als Haus- und Gebäudebetreuer beschäftigt, wobei 10 % seiner Tätigkeit Tischlerarbeiten waren. Fraglich war, ob die Zeiten mehrfacher geringfügiger Beschäftigung als "eine Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG anzusehen sei, die während 120 Kalendermonaten ausgeübt worden sein muss.