Das DV eines Arbeiters endete durch einvernehmliche Auflösung während eines Krankenstands. Der AG zahlte das Entgelt bis zum Ende des laufenden Arbeitsjahres. Der Arbeiter verlangte die Bezahlung bis zur Erschöpfung seines gesetzlichen Anspruchs, trotz zwischenzeitlichen Beginns eines neuen Arbeitsjahres.