vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Zeitpunkte der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit und des Entstehens des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld können auseinanderfallen

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2023/69ZAS-Judikatur 2023, 298 Heft 6 v. 10.11.2023

Die Kl vereinbarte mit ihrem DG nach einer schweren Erkrankung Wiedereingliederungsteilzeit, die vom KVTr bewilligt wurde. Aufgrund eines Krankenstands konnte sie die Arbeit jedoch erst zwei Wochen nach dem vereinbarten Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit wieder aufnehmen. Da sie die Arbeit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten hatte, wurde ihr Antrag auf Gewährung von Wiedereingliederungsgeld nicht nur für die Zeit ihrer Erkrankung, sondern zur Gänze abgelehnt. Das BerG wies ihre dagegen eingebrachte Klage ab. Nach dem AVRAG müsse die Wiedereingliederungsteilzeit rechtzeitig "angetreten" werden, ohne Ausnahmen vorzusehen. Arbeits- und sozialrechtliche Folgen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit könnten nicht getrennt voneinander behandelt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!