Die Kl vereinbarte mit ihrem DG nach einer schweren Erkrankung Wiedereingliederungsteilzeit, die vom KVTr bewilligt wurde. Aufgrund eines Krankenstands konnte sie die Arbeit jedoch erst zwei Wochen nach dem vereinbarten Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit wieder aufnehmen. Da sie die Arbeit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten hatte, wurde ihr Antrag auf Gewährung von Wiedereingliederungsgeld nicht nur für die Zeit ihrer Erkrankung, sondern zur Gänze abgelehnt. Das BerG wies ihre dagegen eingebrachte Klage ab. Nach dem AVRAG müsse die Wiedereingliederungsteilzeit rechtzeitig "angetreten" werden, ohne Ausnahmen vorzusehen. Arbeits- und sozialrechtliche Folgen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit könnten nicht getrennt voneinander behandelt werden.