Zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestand eine Zeitausgleichsvereinbarung. Während des aufrechten Arbeitsvertrages wurde über das Vermögen der AG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitsvertrag blieb auch über die Aufhebung des Verfahrens hinaus aufrecht. Im Sanierungsplan wurde eine Quote von 23 % vorgesehen. Strittig war, ob auch offenes Zeitguthaben der Sanierungsplanquote unterliegt. Die Vorinstanzen bejahten dies.