Der kl AN war von 2003 bis 2020 bei der bekl AG beschäftigt. In allen Dienstjahren verbrauchte er den ihm zustehenden Urlaub nur teilweise. Seine AG forderte ihn weder zum Verbrauch auf noch wies sie auf die drohende Verjährung hin. Der AN stand unter ständigem Druck, der Arbeit nicht über längeren Zeitraum fernbleiben zu können, weil er als einziger über die notwendige Ausbildung und Erfahrung verfügte. Strittig war, ob die Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG unangewendet zu bleiben hat und dem AN eine Ersatzleistung für den gesamten nicht verbrauchten Urlaub zusteht. Das ErstG entschied im Sinne der Bekl, das BerG im Sinne des Kl.