Strittig war, ob der für das Jahr 2022 gewährte Teuerungsausgleich zur Abdeckung des Sonderbedarfs auf Grund der Coronakrise auf das Einkommen von Empfängern von Arbeitslosengeld anzurechnen war, wie dies das LVwG NÖ angenommen hatte. Die RevWerberin hielt es für ein zu korrigierendes legistisches Versehen, dass zwar für die Jahre 2020 und 2021 eine Ausnahme von der Anrechnung erfolgte, dies aber für 2022 unterblieb.