In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des "Werkbestellers" als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist. Während der VwGH in grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung nunmehr unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH beurteilt, bleibt der OGH bei einer isolierten Kriterienberücksichtigung gem § 4 Abs 2 AÜG. Dies führt in der Praxis zu großer Rechtsunsicherheit, da die vorliegenden Entscheidungen des OGH viele Fragen aufwerfen und mit einer Umqualifizierung einer Werkvertragsleistung in eine Arbeitskräfteüberlassung zum Teil erhebliche finanzielle Konsequenzen drohen. Der Beitrag zeigt auf, dass nicht bei jeder "Fabrik in der Fabrik" automatisch Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.