§ 6 Abs 1 AVRAG; § 1409 ABGB; Pkt 7 lit e Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
Macht ein AN seine Ansprüche innerhalb einer Verfallsfrist erst nach Betriebsübergang und nur gegenüber dem Veräußerer des Betriebs geltend, wirkt die Geltendmachung nur zwischen dem AN und dem Veräußerer und nicht im Verhältnis zwischen dem AN und der Erwerberin.