Undifferenzierte Kappungsklauseln sind unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine "aufgedrängten" Arbeitsleistungen zugrunde liegen.
Undifferenzierte Kappungsklauseln sind unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine "aufgedrängten" Arbeitsleistungen zugrunde liegen.