§ 50 ArbVG
§ 50 ArbVG stellt einen Bezug zwischen der Anzahl der BR-Mitglieder und den Mitwirkungsbefugnissen der Arbeitnehmerschaft her. Um bei der Zahl der im Betrieb beschäftigten AN mitgezählt zu werden, reicht es aus, AN iSd § 36 ArbVG zu sein und - wenn wie hier ein Arbeiter-Betriebsrat zu wählen ist - der betreffenden Gruppe im Betrieb anzugehören.