Nach § 4 Abs 5 UrlG stehen insgesamt drei Jahre zum Verbrauch eines jeden Jahresurlaubs zur Verfügung.
Ein Scheinselbstständiger kann vor Gericht durch Feststellungsklage die richtige Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses und die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts klären lassen. Durch Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb des Zeitraums des § 4 Abs 5 UrlG wird auch die Verjährung unterbrochen.