Bereitzuhalten sind jene Unterlagen, die für die Beurteilung der Einhaltung der Lohnvorschriften von besonderer Bedeutung sind.
Die Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde bleibt auch dann bestehen, wenn die Bereithaltung am Arbeits(Einsatz-)ort zumutbar war und der AG durch die Nichtbereithaltung bereits eine Verwaltungsübertretung begangen hat.