Art 7 Arbeitszeit-RL 2003/88/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der der AN den Anspruch auf nicht verbrauchte Urlaubstage und Urlaubsentschädigung automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom AG zB durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen, verliert, wenn er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat.