Art 7 Arbeitszeit-RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 Grundrechtecharta stehen einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein AN, der im betreffenden Bezugszeitraum keinen bezahlten Jahresurlaub beantragt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm zustehenden Urlaubstage und seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom AG zB durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen.