Zusammenfassung: Das ASG Wien wendet sich vorliegend der Frage zu, ob Kosten einer Tubenligatur als Empfängnisverhütung von der Krankenversicherung zu tragen sind.
Rechtsgrundlagen: § 133 ASVG
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Zusammenfassung: Das ASG Wien wendet sich vorliegend der Frage zu, ob Kosten einer Tubenligatur als Empfängnisverhütung von der Krankenversicherung zu tragen sind.
Rechtsgrundlagen: § 133 ASVG
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