Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert das ASG Wien mit seiner Entscheidung die Frage, ob die Grundvoraussetzungen einer Anscheinsvollmacht in Hinblick auf einen Geschäftsführer, der sich Briefpapier und Stempel verschafft, vorliegen. Wer ist dahingehend beweispflichtig?
Rechtsgrundlagen: § 1029 ABGB