Zusammenfassung: Das BMASK wendet sich in vorliegender Sache der Frage zu, unter welchen gegebenen Voraussetzungen Kommanditisten in die Pflichtversicherung im Anwendungsbereich des GSVG aufzunehmen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 GSVG
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Zusammenfassung: Das BMASK wendet sich in vorliegender Sache der Frage zu, unter welchen gegebenen Voraussetzungen Kommanditisten in die Pflichtversicherung im Anwendungsbereich des GSVG aufzunehmen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 GSVG
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