Zusammenfassung: Das entscheidende Landesgericht thematisiert mit seiner Entscheidung inhaltlich die Frage, ob ein Blutdruckmessgerät als Heilbehelf iSd § 137 ASVG zu sehen ist. Wo liegt die Abgrenzungsmethodik zu einem "sonstigen Mittel"?
Rechtsgrundlagen: § 136 ASVG