§ 19d Abs 6 AZG; Art 4 RL 1997/81/EG
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Mehrarbeitszuschlag von Teilzeitangestellten in einem Kollektivvertrag sachlich nicht zu rechtfertigen ist und im Vergleich zu Vollzeitangestellten diskriminierend wirkt.