Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob eine Betriebsvereinbarung über "Mobbing" in den Anwendungsbereich des § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG fällt und konsequent von der Belegschaftsvertretung auch erzwungen werden kann. Vertiefend thematisiert der OGH die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle unter dem Aspekt des Rechts auf den gesetzlichen Richter.
Rechtsgrundlagen: § 97 ArbVG; § 144 ArbVG; § 146 ArbVG