Zusammenfassung: Der OGH verneint in vorliegender Entscheidung eine nach deutschem Recht zuerkannte Behinderteneigenschaft, in Österreich, er bezieht sich dabei auf die nach Art 16 Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland getroffenen Vereinbarungen, die jedoch ausschließlich Kriegsopfer betrafen, Zivilinvaliden waren davon nicht erfasst.
Rechtsgrundlagen: § 2 BEinstG; § 2 dSGB IX; Staatsvertrag BGBL 1964/218